Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag. a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. a Lechner, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juni 2012, Zl. UVS-FRG/46/1694/2012, betreffend Aufhebung einer Ausweisung (mitbeteiligte Partei: P in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden als "UVS" bezeichnet) dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 8. Juli 2011 auf Aufhebung der auf § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestützten, seit 26. November 2010 rechtskräftigen, Ausweisung gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 statt und behob die gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltende Ausweisung.
Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG auch die Aufhebung einer gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden asylrechtlichen Ausweisung beantragt werden könne und deren Aufhebung auf Grund der Dauer des Aufenthaltes der Antragstellerin, der Intensität ihrer familiären Bindungen und ihrer sprachlichen und sozialen Integration unter dem Aspekt der nach § 61 FPG durchzuführenden Interessenabwägung geboten sei.
In der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde führte die Sicherheitsdirektion Wien aus, der Mitbeteiligten sei eine "Erstbewilligung als Familienangehörige" mit einer Gültigkeitsdauer vom 6. April 2012 bis 6. April 2013 erteilt worden. Gemäß § 60 Abs. 3 FPG werde eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 3 und 4 und § 69a Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt werde. Da sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die Rückkehrentscheidung bereits ex lege gegenstandslos geworden sei, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Unabhängig davon seien weder dem AsylG 2005 noch dem FPG Regelungen zu entnehmen, wonach ein Antrag auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen sei.
Der UVS legte die Verfahrensakten vor und erstattete eine Gegenschrift; auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Juni 2012 sind die Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden.
§ 60 und § 69 FPG lauteten auszugsweise:
"§ 60. ...
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. ...
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.
..."
"§ 69. ...
(2) Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2010, Zl. 10 07.970-EWEST, wurde die Mitbeteiligte ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 2010, Zl. A5 307.904-2/2010/2E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Mitbeteiligten von der Magistratsabteilung 35 am 6. April 2012 ein bis 6. April 2013 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG ausgehändigt wurde. Dieser Aufenthaltstitel war nicht in § 60 Abs. 3 FPG betreffend die Gegenstandslosigkeit von Rückkehrentscheidungen angeführt. Allerdings führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes eines Fremden auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2013, 2011/18/0230, mwN).
Im vorliegenden Fall war die nach dem AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des UVS-unabhängig von der fehlenden Kenntnis des UVS von der Erteilung des Aufenthaltstitels-bereits als gegenstandslos anzusehen.
Der Antrag auf Aufhebung der Ausweisung wäre daher vom UVS als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil die gegen die Mitbeteiligte erlassene Ausweisung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr in Geltung stand. Die Rechtsauffassung des UVS, wonach auch asylrechtliche Ausweisungen gemäß § 69 Abs. 2 FPG hätten aufgehoben werden können, war daher nicht zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war der Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Kostenersatz zuzusprechen.
Wien, am 26. März 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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