Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des L in W, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 43, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Dezember 2009, Zl. E1/427.494/2009, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. September 2008 wurde über den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe mit der österreichischen Staatsbürgerin V. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen einer Scheinehe und beantragte (neuerlich) die Einvernahme seiner Ehefrau.
Dieser Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 2. Juli 2009 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Ehefrau des Beschwerdeführers stellte sie fest, dass diese-einem Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Dezember 2006 zufolge-zum damaligen Zeitpunkt an der Adresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien zwar behördlich gemeldet, aber nach seiner Aussage nicht wohnhaft gewesen sei. Ab dem 15. April 2008 sei V. in 1100 Wien behördlich gemeldet gewesen. Da sie auf eine Ladung zwecks Vernehmung nicht reagiert habe, ging die Berufungsbehörde von einer bloßen "Scheinmeldung" aus.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer den-mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2009 und vom 16. November 2009 ergänzten-Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Zur Begründung brachte er vor, eine im Hinblick auf die Zustellung der von seiner Ehefrau eingebrachten Scheidungsklage am 21. September 2009 eingeholte Meldeauskunft habe ergeben, dass Eva V. ordnungsgemäß in 1020 Wien, gemeldet sei. Dadurch sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, dass "entgegen des Aktenstandes" V. tatsächlich nicht unbekannten Aufenthalts und ihre Einvernahme nunmehr möglich sei. Weiters sei ihrem Vorbringen in der Scheidungsklage zu entnehmen, dass es sich um eine "normale" Ehe gehandelt habe. Auch aus ihrer Aussage im Scheidungsverfahren am 19. Oktober 2009 ergebe sich kein Hinweis auf eine Scheinehe. Im Urteil vom 27. Oktober 2009 sei ein-bei einer Scheinehe "undenkbarer"-gleichteiliger Verschuldensausspruch vorgenommen worden. Die nunmehr bestehende Möglichkeit der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Kenntnis ihrer nunmehr vorliegenden Aussage bzw. des Verhandlungsprotokolls im Scheidungsverfahren und des Urteils hätten im Aufenthaltsverbotsverfahren zu einem anderen Ergebnis führen können, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sei.
Diesen Antrag wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2009 ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen könnten, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei. Die ins Treffen geführten "Aussagen vor Gericht" und das Scheidungsurteil seien aber unstrittig bei Abschluss des "seinerzeitigen" Verfahrens nicht vorhanden gewesen, weshalb sie auch nicht als neue (gemeint: neu hervorgekommene) Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu werten seien.
Die gegen diesen Bescheid am 21. Jänner 2010 erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, ist mittlerweile gegenstandslos geworden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich den Berufungsbescheid vom 2. Juli 2009 betreffend das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0555, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das wurde vor allem damit begründet, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, warum die-wiederholt beantragte-Einvernahme der V. im Aufenthaltsverbotsverfahren unterblieben sei. Die letzten Erhebungen zu ihrer Ausforschung stammten nämlich vom Juni 2008. Dass bis zur (mehr als ein Jahr später erfolgten) Erlassung des angefochtenen Bescheides noch einmal versucht worden sei, V. auszuforschen bzw. zu vernehmen, sei nicht ersichtlich. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus einer im Akt befindlichen ZMR-Auskunft [vom 24. Juni 2009] ergebe, dass V. ab 2. März 2009 (somit vier Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) in 1020 Wien, behördlich gemeldet gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet habe, für den Zeitraum von ca. einem Jahr nach der Eheschließung mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, stelle die Unterlassung der beantragten Einvernahme der V. einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Durch dieses Erkenntnis ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des erwähnten Berufungsbescheides vom 2. Juli 2009 befunden hatte, sodass im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt ist, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre. Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0032, und aus der jüngeren Vergangenheit beispielsweise den Beschluss vom 7. Oktober 2010, Zlen. 2007/20/0792 bis 0797, jeweils mwN).
Der in diesem Fall nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffenden Kostenentscheidung liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre:
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, handelt es sich nämlich bei den zur Begründung der Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umständen nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Dass es sich beim Vorbringen in der dem Beschwerdeführer am 21. September 2009 zugestellten Scheidungsklage, bei der Aussage seiner Ehefrau vom 19. Oktober 2009 bzw. bei dem darüber aufgenommenen Verhandlungsprotokoll und beim Urteil vom 27. Oktober 2009 um keine bei Abschluss des Aufenthaltsverbotsverfahrens (mit Bescheid vom 2. Juli 2009) schon vorhanden gewesenen Tatsachen oder Beweismittel handelt, ist evident. Das wird bei den sich nur auf deren Relevanz für den Verfahrensausgang beziehenden Beschwerdeausführungen nicht berücksichtigt.
Auf die nach der Beendigung des Aufenthaltsverbotsverfahrens erlangte Kenntnis des Beschwerdeführers von einer (schon davor) bestandenen aufrechten Meldung der V. als Wiederaufnahmegrund kommt die Beschwerde nicht mehr zurück und kritisiert in diesem Zusammenhang daher auch nicht, dass die belangte Behörde darauf im angefochtenen Bescheid nicht gesondert eingegangen ist. Dazu genügt es allerdings anzumerken, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel keinen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 30 zu § 69).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch-wie im Ergebnis zu erwidern ist: zu Unrecht-die Unwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass diesfalls die Beschwerde nicht erfolgreich, sondern (mit den Kostenfolgen des § 51 VwGG) zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Höhe nach gründet sich der Kostenzuspruch auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Dezember 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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