Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Mai 2009, Zl. BMI-1016423/0002-II/3/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführerin, einer 1940 geborenen Staatsangehörigen von Mazedonien, war eine bis 31. Juli 2006 gültige Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta.-Ö., § 49 Abs. 1 FrG“ erteilt worden. Sie lebt seither mit ihrem zusammenführenden Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt und stellte im Mai 2006 einen Verlängerungsantrag.
Die in der Folge gemäß § 25 Abs. 1 NAG verständigte Bundespolizeidirektion Wien wies die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus, weil die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Berufung wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin müsse-so die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst-feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 772,40 aufweisen. Das sei nicht der Fall, weil ihr Sohn, der ihr Unterhalt leiste und für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig sei, nur über monatliche Einkünfte in Höhe von € 1.445,16 verfüge. Es verblieben somit unter Abzug des pfändungsfreien Existenzminimums lediglich € 57,16, die er für die Deckung des Unterhalts der Beschwerdeführerin aufwenden könne. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei damit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG auszuweisen sei. Dem stehe auch § 66 FPG nicht entgegen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt. Das ist der Fall, wenn ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, was anhand des § 11 Abs. 5 NAG zu beurteilen ist.
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig auf die Unterhaltsmittel ihres zusammenführenden Sohnes angewiesen. Dieser lebt-außer mit der Beschwerdeführerin-mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde verdient die Ehefrau monatlich durchschnittlich € 968,52 netto. Dieses Einkommen hätte die belangte Behörde in ihre Berechnung miteinzubeziehen gehabt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, insbesondere Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe), weshalb in Anbetracht des Einkommens des Sohnes der Beschwerdeführerin von zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von (zumindest) insgesamt € 2.413,68 monatlich auszugehen gewesen wäre.
Diesen Mitteln steht nach den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Richtsätzen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG in der hier heranzuziehenden Fassung BGBl. II Nr. 7/2009 ein Bedarf von € 772,40 (für die Beschwerdeführerin) und ein Bedarf von € 1.158,08 (für ihren Sohn und dessen Ehefrau) gegenüber. Dieser Bedarf erhöht sich im Hinblick auf die vier minderjährigen Kinder des Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG um € 80,95 für jedes Kind (für vier Kinder somit um € 323,80), weshalb insgesamt von einem Bedarf von € 2.254,28 auszugehen gewesen wäre (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2007/21/0483).
Nach dem Gesagten decken die vorhandenen Mittel den erforderlichen Bedarf (auch) für die Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht unter Berufung auf die Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG hätte ausgewiesen werden dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Februar 2011
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