Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Februar 2008, Zl. Fr-4250b-63/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 25. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 19. Februar 2005 illegal und ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. September 2006 abgewiesen worden sei, und es sei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) festgestellt worden. Weiters sei eine Ausweisung gemäß § 8 AsylG verfügt worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2006 sei die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt worden.
Am 13. Februar 2007 sei der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist, an der Mautstelle Sterzing festgenommen und am 14. Februar 2007 wieder nach Österreich zurückgewiesen worden. Seit diesem Zeitraum halte sich der Beschwerdeführer nunmehr wieder unrechtmäßig in Österreich auf. Am 15. März 2007 habe er eigenen Angaben zufolge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Dazu hält die belangte Behörde fest, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung verschaffe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher seit 14. Februar 2007 als unrechtmäßig anzusehen.
Unter Hinweis auf die §§ 53 Abs. 1 und 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis Jänner 2005 in Nigeria gelebt, wo noch seine Mutter und diverse andere Verwandten lebten. Er sei nicht berechtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Die Integration, die er sich allenfalls hier erworben habe (durch Deutschkurse und Teilnahme am sozialen Leben) sei stark relativiert, da sein (früherer) Aufenthalt lediglich "auf einem Asylantrag beruhe", der abgewiesen worden sei. Der Eingriff in das Privat-und/oder Familienleben des Beschwerdeführers sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit dem 14. Februar 2007 erheblich beeinträchtigt. Zusätzlich habe er trotz eines abgewiesenen Asylantrages in Österreich bleiben wollen. Seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien noch nicht so stark ausgeprägt, dass sie die besagten öffentlichen Interessen überwögen. Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich werde dadurch relativiert, dass er beruflich nicht integriert sei und zu keinem Zeitpunkt über einen entsprechenden Einreise-oder Aufenthaltstitel verfügt habe.
Mit einer Ausweisung werde nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe. Eine allfällige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geprüft und es sei unbestrittenerweise eine Ausweisung nach Nigeria für zulässig erklärt worden.
Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 22. Februar 2008 sei kein Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig (gewesen), weshalb die belangte Behörde auch auf Grund des § 13 AHG (gemeint wohl: Auslieferungs-und Rechtshilfegesetz-ARHG) zuständig sei.
Eine Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei bei Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG nicht vorgesehen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht einzugehen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falls im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.
Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen zu erwarten habe und insgesamt einer Bedrohung ausgesetzt sei, die Fremdenpolizei auf Grund des Vorranges des Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 ARHG zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zuständig sei, und sie überdies die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels abwarten hätte müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zur Rechtslage nach dem FPG ausgeführt hat, führt die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG ist nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG bzw. gemäß § 8 AsylG 2005 oder betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2008/18/0754). Auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages und der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgesetzt ist. Die diesbezüglichen umfangreichen Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Feldkirch kein Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig (gewesen) sei, blieben unbestritten. Mit der wortgleichen Wiederholung des Berufungsvorbringens in der Beschwerde, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid einzugehen, wurde die vermeintliche Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 13 ARHG nicht aufgezeigt.
Der Gerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Ausweisung dringend geboten im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei. Gemäß dieser Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde verwies zutreffend auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften, gegen das der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch verstoßen hat, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages in Österreich aufhält. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides insgesamt erst etwa drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und keiner Beschäftigung nachgeht, sind seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auch nicht annähernd so hoch anzusetzen wie das besagte öffentliche Interesse an der Ausweisung abgelehnter und nicht integrierter Asylwerber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0606). Daran vermag weder das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer lebe in Gemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und beabsichtige, diese zu heiraten, noch, er habe sich über drei Jahre nichts zuschulden kommen lassen, etwas zu ändern.
Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Ein Kostenzuspruch hatte mangels eines Kostenbegehrens zu unterbleiben.
Wien, am 6. August 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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