Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der D, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Mai 2006, Zl. Senat-FR-06-0040, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit die Schubhaftbeschwerde für den Zeitraum ab 10. Mai 2006 abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, sowie in seinem Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der zuletzt im Kosovo ansässigen und der Volksgruppe der Gorani angehörenden Beschwerdeführerin eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab und stellte unter einem gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Weiters wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde-soweit hier maßgeblich-aus, ihre eigenen Erhebungen beim Bundesasylamt hätten ergeben, dass bereits ein Bescheid "gemäß § 3 Asylgesetz" erlassen worden sei und die Beschwerdeführerin dagegen Berufung erhoben habe. Das Berufungsverfahren sei beim unabhängigen Bundesasylsenat noch anhängig. Mit dem erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes sei der Asylantrag "abgewiesen, der subsidiäre Schutzbedarf negativ beurteilt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt" worden. In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, am 12. April 2006 (seit dem sie in Schubhaft angehalten werde) sei der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 [Z 5] Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und dass diese Mitteilung auch als Einleitung des Ausweisungsverfahren gelte. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft-so die belangte Behörde weiter-sei, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden könne, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren. Die Fremdenpolizeibehörde habe die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und der Abschiebung angeordnet und diese Entscheidung u.a. auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei nun die Voraussetzung nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, weil gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen worden sei. Desweiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Annahme gerechtfertigt sei, sie werde sich dem aufenthaltsbeendigenden Verfahren entziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Vorweg ist anzumerken, dass sich die Beschwerde nur in jenem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, soweit nicht die Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab 10. Mai 2006 sowie die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 10. Mai 2006 gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes Berufung erhoben. Da dieser aufschiebende Wirkung zugekommen sei, sei damit der Asylantrag zugelassen und die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zulässig gewesen. Damit befindet sie sich im Recht.
In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass diese gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes Berufung erhoben habe und dass das diesbezügliche Berufungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anhängig gewesen sei. Feststellungen dahingehend, dass dieser Berufung aufschiebende Wirkung nicht zugekommen wäre, enthält der angefochtene Bescheid hingegen nicht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die Schubhaft könne ab Einbringung der Berufung wegen Vorliegens einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden, weil das Bundesasylamt einen mit einer Ausweisung verbundenen abweisenden Bescheid erlassen habe, ergibt sich aus § 36 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nur dann mit dessen Erlassung durchsetzbar ist, wenn einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Dies ist im Falle einer einen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nur dann der Fall, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (vgl. § 36 Abs. 2 AsylG 2005). In Verkennung dieser Rechtslage ging die belangte Behörde hingegen davon aus, die mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung sei-ebenso wie im Falle einer den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Entscheidung (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG 2005)-sofort mit dessen Erlassung durchsetzbar.
Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der im Zulassungsverfahren abgewiesen wird, als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Ein nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf diese Bestimmungen bereits mehrfach festgehalten, dass es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz ist, dass die gegen Asylwerber nur ausnahmsweise bei Vorliegen der in § 76 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen zulässige Schubhaft bei Zulassung des Asylverfahrens zu beenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, Punkt 6.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Sohin war die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ab Einbringung ihrer Berufung im Asylverfahren entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht nicht mehr zulässig.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen-der vorrangig wahrzunehmenden-Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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