Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der Mag. T P in N, vertreten durch Dr. Hellmut Hahn, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1987, Zl. I/7-St-P-8783, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1987 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 26. Februar 1987 um 16.30 Uhr im Ortsgebiet von Neunkirchen auf der Kirchengasse vor dem Haus Nr. 6 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in der Kurzparkzone zum Halten aufgestellt zu haben, ohne dafür gesorgt zu haben, daß er während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO und § 1 Abs. 1 lit. a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Einspruch vom 23. März 1987 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. März 1987 sei nicht als Berufung im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG 1950 anzusehen gewesen.
Dieser Auffassung kann sich der Gerichtshof aus nachstehenden Gründen nicht anschließen:
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG 1950 ist dann, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen wurde, dieser als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen.
Gemäß § 51 Abs. 4 erster Halbsatz VStG 1950 kann die Berufungsbehörde in der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 2. März 1984, Zlen. 83/02/0540, 0541, und die dort zitierte Vorjudikatur) ausgeführt hat, ist eine Eingabe, die sich gegen ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Straferkenntnis richtet u.a. insoweit als Berufung im Sinne des § 51 Abs. 1 VStG 1950 anzusehen, als ihrem Inhalt zufolge eine Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 unter Heranziehung des sich aus den §§ 19, 20 und 21 Abs. 1 VStG 1950 ergebenden rechtlichen Maßstabs begehrt wird. In diesem Sinne ist auch eine Eingabe, die von einer durch eine Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, daß die Strafe nach den in § 19 VStG angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben sollte, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, daß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 vorliegen.
Die Anwendung dieser Rechtsansicht ergibt, daß die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 1987, in welcher sie ausdrücklich ersucht hat, in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, ganz unabhängig von ihrer Bezeichnung, schon allein aus ihrem Inhalt als Berufung im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG 1950 anzusehen ist.
Der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Strafnachsicht gemäß § 21 VStG nicht auseinandergesetzt, kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Zufolge §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen ... wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Zutreffend führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, daß der Beschuldigte-bei Vorliegen der Voraussetzungen-einen Anspruch auf Anwendung des § 21 VStG 1950 hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Dezember 1972, Slg. N.F. Nr. 4462/F, ergangen zu § 25 Finanzstrafgesetz ausgesprochen hat, ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Finanzstrafgesetz erfüllt sind. Es bestehe daher für die Anwendung des § 25 Finanzstrafgesetz ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch. Seit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß diese Bestimmung die Behörde trotz der Verwendung des Wortes „kann“ nicht zur Ermessensausübung ermächtige. Vielmehr sei § 21 Abs. 1 VStG 1950 als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschaffe, bei Zutreffen der in der bezogenen Gesetzesstelle angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibe für die Annahme, daß der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstehe, kein Raum (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1982, Slg. N.F. Nr. 10926/A, und die dort zitierte Judikatur). Der Beschuldigte hat allerdings kein subjektives Recht darauf, daß über seinen Antrag auf Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ausdrücklich (im Spruch des Bescheides) abgesprochen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1983, Zl. 82/03/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie bereits oben ausgeführt, liegt eine Berufung (wegen Strafe) vor, wenn darin geltend gemacht wird, daß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs. 1 leg. cit. vorliegen. Daraus ergibt sich, daß die Berufungsbehörde, wenn der Beschuldigte in der Berufung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG beantragt, in der Begründung darzutun hat, warum sie anderer Auffassung ist. Damit steht die oben erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß kein Rechtsanspruch auf ausdrückliches Absprechen (im Spruch) besteht, nicht im Widerspruch, denn die Behörde hat über die Berufung und nicht über den Antrag nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 abzusprechen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß sich die belangte Behörde ausschließlich damit auseinandergesetzt hat, ob die von der Erstbehörde verhängte Strafe nach den im § 19 VStG angeführten Merkmalen angemessen ist oder nicht. Es wurde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen dem von der Beschwerdeführerin in ihrem-wie oben dargelegt-als Berufung zu wertenden Einspruch gestellten Antrag auf Absehen von der Strafe nach § 21 VStG nicht gefolgt wurde.
Die gegebene Begründungslücke hindert somit die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit. Dadurch hat die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Soweit die belangte Behörde versucht hat, in ihrer Gegenschrift die Begründung für die nicht erfolgte Anwendung des § 21 VStG nachzuholen, ist sie darauf zu verweisen, daß dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, weil die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die der Behörde (schon im Bescheid) zukommende Begründungspflicht nicht zu ersetzen vermag (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115).
Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG 1950 folgendes zu bemerken:
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt das bloße Vergessen des Kennzeichens eines in einer Kurzparkzone zum Halten und Parken aufgestellten Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe durchaus ein geringes Verschulden dar. Auch ist die durch das Fehlen einer richtig eingestellten Parkscheibe eingetretene Behinderung bei der Überwachung der Einhaltung der Parkdauer wohl noch als unbedeutende Folge zu beurteilen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff insbesondere § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG. Als Ersatz für Stempelgebühren waren nur S 390,-- zuzusprechen, weil Ersatz nur für die rechtlich erforderlichen Stempelgebühren (hier: je S 120,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde und für eine Vollmacht und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) gebührt.
Hinsichtlich der zitierten nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 8. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden