Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Mag. Kobzina, Dr. Salcher, Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des P W in W, vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien I, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. September 1978, Zl. MDR W 33/77/Str., betreffend Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Lattenmayer, und des Vertreters der belangten Behörde Magistratsrat Dr. Wolfgang Jankowitsch, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erkannte die Wiener Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 1978 den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereines (der Freunde des Wohnungseigentums) für schuldig, die Dienstgeberabgabe für die bei diesem Verein beschäftigten Dienstnehmer für die Monate Jänner 1975 bis Juli 1976 und September 1976 nicht rechtzeitig bezahlt und erklärt, hiedurch die Dienstgeberabgabe in der Zeit von Jänner 1975 bis September 1976 mit dem Betrage von S 31.930,fahrlässig verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in Verbindung mit § 9 VStG 1950, begangen zu haben. In Handhabung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000, verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Wochen zu treten hat; als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 3.000, zur Entrichtung vorgeschrieben. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde im wesentlichen aus, nach § 15 der Statuten des Vereines (der Freunde des Wohnungseigentums) vertrete der Obmann den Verein nach außen. Für die Geschäftsführer sei derartiges nicht vorgesehen und hätten diese nur das Recht zur Gegenzeichnung bei wichtigen Geschäftsstücken und die Zeichnungsberechtigung im Falle der Verhinderung des Obmannes und der ObmannStellvertreter. Der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, im gegenständlichen Zeitraum Obmann des Vereines gewesen zu sein. Er sei somit das zur Vertretung des Vereines nach außenberufene Organ und müsse daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den Verein einstehen, sodaß er als Täter der vorliegenden Übertretung anzusehen sei. Der Wortlaut des § 9 VStG 1950 lasse keinen Zweifel, daß der Verantwortliche nur immer aus dem Kreise der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe genommen werden könne. Demnach könne am vorliegenden Falle die Verantwortlichkeit auch nicht gemäß § 9 zweiter Satz VStG auf die Geschäftsführer übergegangen sein und sei die Betrauung solcher Personen mit der Abgabenentrichtung nur für die Verschuldensfrage von Interesse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen „in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Strafverfahren, einer ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides und somit in seinen Grundrechten verletzt“. Er verkennt damit, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Beschluß vom 9. Mai 1949, Slg. Nr. 808/A, in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführer erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers als Beschwerdepunkt das Recht, nicht bestraft zu werden, zu verstehen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, derselbe sei insofern rechtswidrig, als er davon ausgehe, daß ausschließlich der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines für die gegenständliche Verwaltungsübertretung hafte. Tatsächlich sehe § 9 VStG 1950 vor, daß die Strafbestimmungen entweder auf die nach außen hin berufenen Organe oder auf die von diesen Organen bestimmten handlungsfähigen Personen Anwendung fänden. Es sei daher im gegenständlichen Fall der Geschäftsführer als strafrechtlich verantwortliches und demnach zu verfolgendes Organ anzusehen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der im Beschwerdefall geltenden Fassung bestimmt, welche Personen die steuerlichen Pflichten von Steuerrechtssubjekten, die selbst nicht wirksam handeln können, zu erfüllen haben. Demnach haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1970 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe LGBl. Nr. 17, begangen zu haben. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zum Zehnfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten. Dem Beschwerdeführer wird dabei zum Vorwurf gemacht, er habe als gesetzlicher Vertreter des Vereines (der Freunde des Wohnungseigentums) nicht dafür gesorgt, daß die Dienstgeberabgabe für bestimmte Monate dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.
Gemäß § 254 FinStrG. gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das Verwaltungsstrafgesetz 1950. § 9 VStG 1950 ist jene Bestimmung des Gesetzes, die der Verwaltungsbehörde aufträgt, wie sie vorgehen muß, wenn eine Verwaltungsübertretung einer juristischen Person, die selbst niemals strafrechtlich verantwortlich sein kann, zuzurechnen ist. Trifft eine Handlungs oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist; eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden nach dieser Gesetzesstelle, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Diese Organe sind berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreise eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu bestellen, denen für den Gesamtbetrieb oder für bestimmte räumlich oder fachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Soweit solche verantwortliche Vertreter bestellt wurden, finden die Strafbestimmungen zunächst auf sie Anwendung.
Da es sich bei dem Verein (der Freunde des Wohnungseigentums) um eine juristische Person (§ 9 VerG. 1951, § 26 ABGB) handelt, war das Strafverfahren nach der Vorschrift des § 9 VStG 1950 gegen ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines durchzuführen. Nach § 15 der beiden Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden behördlich genehmigten Statuten des Vereines (der Freunde des Wohnungseigentums), welche die grundsätzlichen Normen darstellen, die sich dieser Verein bezüglich seiner Organisation selbst gegeben hat, vertrat der Beschwerdeführer in der Zeit der Erfüllung des strafbaren Tatbestandes den Verein in seiner Eigenschaft als Obmann nach außen (§ 4 Abs. 2 lit. h VerG. 1951). Sind der Obmann und der (die) Stellvertreter verhindert daß dieser Umstand im vorliegenden Beschwerdefall zutraf, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet , so sind nach der Anordnung des § 15 der Statuten auch zwei Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Gemäß § 16 der Statuten obliegt dem (den) Geschäftsführer(n) die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
Der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Umstand, demzufolge der Beschwerdeführer dem Personenkreis nach § 9 erster Satz VStG 1950 angehört, wird von diesem nicht bestritten. Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 9 zweiter Satz VStG 1950 stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung seitens des Beschwerdeführers als zur Vertretung des Vereines nach außen berufenes Organ an den in der Zeit der Erfüllung des strafbaren Tatbestandes jeweils bestellten Geschäftsführer des Vereines dem Gesetz gemäß beantwortet, geht der Rechtsstreit. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, daß die Strafbestimmungen zufolge der intern erfolgten Aufgabenverteilung auf die jeweils bestellten Geschäftsführer Dr. Bruno H. bzw. Dr. Jörg H. hätten Anwendung finden müssen.
Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, daß die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten (§ 4 Abs. 2 lit. h VerG. 1951) von der ebenfalls in den behördlich genehmigten Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung grundsätzlich zu unterscheiden ist. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung des Vereines nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich (vgl. Fessler Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht3, Seite 45). Der Geschäftsführer eines Vereines hingegen ist nicht legitimiert, diesen nach außen hin zu vertreten. (Vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 1973, SZ 46/71.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem normativen Gehalt des § 9 VStG 1950 befaßt (vgl. diesfalls u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1965, Zl. 98/65, und vom 15. Februar 1977, Slg. Nr. 9247/A) und darin ausgesprochen, daß nach dem klaren Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle bei einem satzungsgemäß zur Vertretung eines Vereines nach außen berufenen Organ eine Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für den Anwendungsbereich des § 9 VStG 1950 nur an ein Vereinsorgan in Betracht kommen kann, welches selbst nach den behördlich genehmigten Vereinsstatuten zur Vertretung nach außen berufen ist (Arg.: „Diese Organe sind berechtigt, ... aus ihrem Kreise ...“). Da in Ansehung der Statuten des Vereines (der Freunde des Wohnungseigentums) der jeweilige Geschäftsführer nicht als ein satzungsgemäß zur Vertretung des Vereines nach außen berufenes Organ zu qualifizieren ist, folgt daraus, daß er auch nicht als Täter der durch die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung in Betracht kam.
Der belangten Behörde kann daher die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides nicht angelastet werden.
Zugleich damit ist aber auch der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte untersuchen müssen, ob nicht überhaupt die als Geschäftsführer genannten Personen ebenfalls als Organe und nicht nur als einfach im Sinne des § 9 VStG 1950 bestellte eigenverantwortliche Vertreter anzusehen sind, der Boden entzogen, weshalb es entbehrlich war, darauf näher einzugehen.
Somit wurde der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt in keinem subjektiven Recht verletzt. Die sich demnach zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, 26. September 1979
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