Im vorliegenden Fall erfolgte der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots unmittelbar gegenüber dem Gefährder an seiner Wohnadresse in Niederösterreich. Dadurch ist das Betretungs- und Annäherungsverbot in Existenz getreten (vgl. VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, mwN). Dass sich die amtshandelnden Beamten vor Ort lediglich als "Überbringer" einer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien "beschlossenen" Maßnahme wähnten, ändert daran nichts, zumal sich das an die niederösterreichischen Behörden bzw. Sicherheitsorgane gerichtete telefonische Ersuchen um Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien als rein zwischenbehördlicher Akt darstellt, der gegenüber dem Gefährder keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. demgegenüber zur Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch telefonische Erklärung gegenüber einem Gefährder VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579 sowie - darauf jeweils Bezug nehmend - VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 14)
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