Rückverweise
Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO haben gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217). Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen auf Basis des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab.