Bei der Berechnung, ob die einem Verwaltungsgericht für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist, ist im Anwendungsbereich des VwGVG aufgrund des § 17 VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf § 32 und § 33 AVG abzustellen (vgl. VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN; siehe weiters zu einem Fall, in dem diese Bestimmungen zur Berechnung der Entscheidungsfrist herangezogen wurden, etwa VwGH 6.3.2023, Fr 2023/19/0002).
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