Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrags des E D, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller stellte am 5. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. November 2021 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Antragsteller wurde unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine auf ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
2 Gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt wurde und am 17. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3 Mit dem am 18. Juli 2022 (um 11.18 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronische Rechtsverkehrs (ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Beschwerde setzen. Denn seit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei die diesem für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist bereits abgelaufen.
4 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 17 VwGVG:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 34 Abs. 1 VwGVG:
„Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
§ 32 AVG und § 33 AVG:
„Fristen
§ 32. (1) ...
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
...“
5 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
6 Ein noch vor Ablauf der dem Verwaltungsgericht eingeräumten Entscheidungsfrist gestellter Fristsetzungsantrag ist gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0006).
7 Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens ist der Zeitpunkt der „Stellung“ des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG so zu verstehen, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022; vgl. auch VwGH 23.9.2014, Fr 2014/01/0032).
8 § 33 Abs. 2 AVG sieht soweit fallbezogen maßgeblich vor, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch für vom Verwaltungsgericht einzuhaltende Fristen (vgl. VwGH 12.11.2021, Fr 2021/19/0042).
9 Der im Weg des ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag langte bei diesem am 18. Juli 2022 ein. Die dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Entscheidung über die Beschwerde war jedoch vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 2 AVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde langte am 17. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass mit diesem Tag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG die Frist für die Entscheidung zu laufen begonnen hat und gemäß § 32 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) der letzte Tag der Frist der 17. Juli 2022 gewesen wäre. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, war gemäß § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) als letzter Tag der Frist der darauf folgende Montag, 18. Juli 2022, anzusehen. Eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts lag daher mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 18. Juli 2022 (noch) nicht vor.
10 Der noch vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes gestellte Fristsetzungsantrag erweist sich somit als unzulässig. Er war sohin gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2022
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