Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Auxiliaris Steuerberatung GmbH, Nikolaiplatz 9, 8480 Mureck, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Jänner 2025 gegen den zu GZ ***Strafkonto*** ergangenen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. Dezember 2024 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages vom 9.12.2024 wird nach § 161 Abs 1 FinStrG dahingehend abgeändert, als der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 7 BAO mit null festgesetzt wird.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) ***Bf1*** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig gesprochen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 15.000 Euro verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Wochen festgesetzt. Die vom BF zu tragenden Verfahrenskosten wurden gem. § 185 Abs 1 FinStrG mit 500 Euro bestimmt.
Mit Bescheid vom 9.12.2024 des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde gem. §§ 172 Abs 1, 185 Abs 5 FinStrG iVm § 217 Abs 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag von 300 Euro verhängt, da der BF die Geldstrafe nicht spätestens bis 25.11.2024 entrichtet habe.
Mit Schreiben vom 10.1.2025 (eingelangt am 13.1.2025) erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, mit Bescheid vom 13.6.2023 sei ein zugunsten des Beschwerdeführers beim Landesgericht für Strafsachen Graz erliegender Geldbetrag iHv 22.371,68 Euro sichergestellt worden. Dieser Betrag sei zur Sicherung der Einbringung einer im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu erwartenden Geldstrafe gepfändet worden. Aufgrund dieser Verfügung sei die belangte Behörde somit de facto im Besitz des zugunsten des BF erliegenden Geldbetrages gewesen, weshalb dieser keine Veranlassung zur nochmaligen Zahlung der Geldstrafe gehabt habe. Der gepfändete Geldbetrag hätte vom Landesgericht für Strafsachen an die Behörde überwiesen werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, könne nicht dem Beschwerdeführer als Verschulden angelastet werden. Die Verhängung des Säumniszuschlages sei daher rechtswidrig und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 12.3.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht aus, die Ausfertigung des Erkenntnisses sei dem BF am 19.11.2024 zugestellt worden. Die gegenständliche Geldstrafe samt Kosten seien am 25.11.2024 fällig und daraufhin vollstreckbar geworden, wodurch der Übergang vom Sicherungsverfahren in das Vollstreckungsverfahren erfolgt sei. Da die Geldstrafe nicht bis 25.11.2024 entrichtet worden sei, sei mit gegenständlichem Bescheid vom 9.12.2024 ein erster Säumniszuschlag festgesetzt worden. Am 19.12.2024 sei der Bescheid über die Überweisung einer Geldforderung in Höhe von 14.651,51 Euro an das Landesgericht für Strafsachen Graz als Drittschuldner übermittelt worden. Am 17.2.2025 sei der aushaftende Strafbetrag vom Drittschuldner vollständig überwiesen worden. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages habe der BF keinen Einfluss auf die fristgerechte Zahlung der Geldstrafe gehabt. Da der Geldbetrag sichergestellt worden sei und der BF über diesen keine Verfügungsmöglichkeit gehabt habe, treffe ihn kein grobes Verschulden an der Säumnis. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei abzuschreiben.
Das Bundesfinanzgericht trug dem BF mit Beschluss vom 9.12.2025 die Mängelbehebung auf, da die Unterschrift einer für die Vertretung der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft bevollmächtigten Person fehlte.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 wurde dem Mängelbehebungsauftrag fristgemäß Rechnung getragen.
Am 10.2.2026 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung beantragte der BF die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 7 BAO, da ihn an der Säumnis kein schweres Verschulden treffe.
Mit Schreiben vom 1.6.2023 informierte das Landesgericht für Strafsachen Graz das Finanzamt Österreich darüber, dass betreffend des Beschwerdeführers ein Betrag von 97.801,29 Euro sichergestellt sei, der diesem rückgezahlt werde, sofern keine Sicherstellung durch die Abgabenbehörde erfolge (OZ 3).
Mit Schreiben vom 12.6.2023 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG (OZ 7).
Mit Bescheid vom 13.6.2023 erließ die belangte Behörde gemäß § 172 Abs 2 FinStrG iVm § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag über einen Betrag von 22.371,68 Euro zur Einbringung einer voraussichtlich vom Spruchsenat zu verhängenden Geldstrafe sicher. Mit weiterem Bescheid vom 13.6.2023 verfügte die belangte Behörde die Pfändung der vom BF gegen das Landesgericht für Strafsachen Graz bestehenden Forderung auf Rückzahlung des dort sichergestellten Betrages im Ausmaß von 22.371,68 Euro zuzüglich Gebühren und Barauslagen von 228,67 Euro (OZ 5, 8).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16.10.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe iHv 15.000 Euro verhängt, sowie die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt, die mit 500 Euro bestimmt wurden. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. (Erkenntnis des Spruchsenates - OZ 17)
Das Erkenntnis wurde dem Beschuldigten zu Handen des damaligen Verteidigers am 19.11.2024 zugestellt (Rückschein OZ 19).
Bis zum 25.11.2024 wurden vom BF keine Zahlungen auf die gegenständliche Strafe bzw. die Kosten geleistet (angefochtener Bescheid, unstrittig).
Die Zahlung unterblieb deshalb, da der BF der Meinung war, aufgrund der Pfändung der Forderung habe die belangte Behörde bereits die Verfügungsmacht über den gegenständlichen Geldbetrag. Der BF war zwar im Finanzstrafverfahren rechtsfreundlich vertreten, allerdings hat er den steuerlichen Vertreter nicht mit der Zahlung der Geldstrafe beauftragt. (glaubwürdiges Vorbringen des BF im Rahmen der Verhandlung vom 10.2.2026 - OZ 44)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden, in Klammer angeführten, Unterlagen und ist unstrittig.
§ 171 Abs 1 FinStrG lautet: Geldstrafen und Wertersätze werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
§ 172 Abs 1 FinStrG lautet: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 185 Abs 5 FinStrG lautet: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 gilt entsprechend.
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
Abs 1: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs 5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs 7: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
§ 211 Abs 1 BAO lautet: Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
3. bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
5. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
Die bloße Pfändung einer Forderung zur Hereinbringung rückständiger Abgaben stellt noch nicht die Entrichtung dieser Abgaben dar (VwGH 10.10.1958, 0670/56).
Nach Verkündung der Strafe am 16.10.2024 hat der BF im Beisein seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weshalb diese sofort rechtskräftig war. Die Fälligkeit ist somit nach § 171 Abs 1 FinStrG am 18.11.2025 eingetreten, da der 16.11.2025 ein Samstag war.
Der Umstand, dass die Forderung auf Herausgabe der beim Landesgericht für Strafsachen Graz erliegenden Beträge zu Gunsten der belangten Behörde gepfändet war, stellt keine Entrichtung der fraglichen Strafe bzw. Verfahrenskosten dar (vgl. VwGH 10.10.1958, 0670/56).
Für die Verhängung eines Säumniszuschlages kommt es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an (vgl. zB VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125).
Da die gegenständlichen Beträge nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, waren die objektiven Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 und Abs 2 BAO grundsätzlich erfüllt. Da innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit keine Entrichtung erfolgt ist, liegt kein Fall des § 217 Abs 5 BAO vor.
Der angefochtene Bescheid wurde somit grundsätzlich rechtsrichtig erlassen.
Die Herabsetzung eines Säumniszuschlages iSd § 217 Abs 7 BAO ist antragspflichtig. Ein solcher Antrag kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden. Die Erhebung einer Beschwerde kann für sich allein nicht bereits auch als Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gewertet werden (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2025/13/0016).
Der vom BF in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 217 Abs 7 BAO ist als rechtzeitig anzusehen. Das Bundesfinanzgericht hat daher auch die Voraussetzungen einer Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages zu prüfen (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus. (VwGH 6.4.2016, 2016/16/0007 mwN)
Vom BF wird im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund des Sicherstellung bzw. Pfändung sei die belangte Behörde de facto im Besitz des zugunsten des BF erliegenden Geldbetrages gewesen, weshalb dieser keine Veranlassung zur nochmaligen Zahlung der Geldstrafe gehabt habe. Der gepfändete Geldbetrag hätte vom Landesgericht für Strafsachen an die Behörde überwiesen werden müssen, wobei die Unterlassung nicht dem BF als Verschulden angelastet werden könne.
Den BF trifft im konkreten Fall kein grobes Verschulden an der Säumnis. Es war bereits ein Betrag, der die Höhe der zu entrichteten Beträge überstieg, zu Gunsten der belangten Behörde sichergestellt. Dieser Betrag war aufgrund der getroffenen Maßnahmen dem Zugriff des BF entzogen. Es ist daher nachvollziehbar, dass dieser davon ausging, keine zusätzlichen Zahlungen oder sonstigen Schritte setzen zu müssen, um die Zahlungsfrist zu wahren. Ein grobes Verschulden des BF ist in diesem Fall nicht zu erkennen.
In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde es grundsätzlich selbst in der Hand hatte, auf das Geld zuzugreifen, war aufgrund des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellten Antrages nach § 217 Abs 7 BAO ausnahmsweise von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis nicht von der vorhandenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Graz, am 11. Februar 2026
Keine Verweise gefunden