JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0068 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 stellt (vgl. etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).