JudikaturVwGH

Ra 2018/01/0347 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2018

Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, das Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht (indem eine unzulässige Beweislastumkehr erfolgt sei und Feststellungen lediglich auf Vermutungen gegründet worden seien), entspricht dieses Vorbringen nicht den Anforderungen, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, mwN).

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