JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0052 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2025

Bei der Frage des Tatortes ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0003, 0004; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann.