Ra 2017/05/0092 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wesentliche Tatbestandselemente im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und der damit eindeutigen Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) vorliegendenfalls, dass bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Eine Tatanlastung darüber hinaus, dass der Betrieb zur Tatzeit auch tatsächlich in der Behandlung von Abfall bestand, ist nicht erforderlich.