Ra 2017/05/0092 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn es um die Nichteinhaltung von Auflagen betreffend eine mobile Behandlungsanlage geht, ist nach dem Tatbild auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen Tatort der Ort der Aufstellung bzw. des Betriebes der mobilen Anlage und nicht der Sitz des Unternehmens (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0171, und vom 20. September 1994, 94/04/0041, sowie die Erkenntnisse vom 22. November 1988, 88/04/0121, und vom 28. Februar 2012, 2011/04/0181; vgl. weiters zum Ort des Geschehens als Tatort nach dem jeweiligen Tatbild die Erkenntnisse vom 15. September 2005, 2003/07/0022 - Unterlassung der Abfalltrennung auf einer Baustelle, vom 24. Juli 2014, 2012/07/0129 - Lagern von Abfällen, vom 2. Juli 1992, 92/04/0100, sowie vom 25. September 2014, 2012/07/0214 - Errichtung einer ortsfesten Anlage ohne Genehmigung, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0140 - Sammeln von Abfällen an dafür unzulässigem Ort). Anders ist dies dann, wenn es nach dem Tatbild um Tätigkeiten überhaupt ohne erforderliche bzw. entsprechende Erlaubnis geht (vgl. zur Sammlung von Abfällen ohne die erforderliche Genehmigung die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, sowie vom 23. April 2014, 2013/07/0064, ferner das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0105, betreffend den Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung), weil in solchen Fällen Dispositionen und Anweisungen zur Verhinderung der Tat sowie gegebenenfalls auch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems grundsätzlich am Ort des Sitzes des Unternehmens zu treffen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, vom 6. Juli 2006, 2005/07/0118, vom 23. April 2014, 2013/07/0064, und das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0105).