Ra 2022/09/0076 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stand das VwG einige Jahre vor großen Herausforderungen und wurden dabei auch allein erkennbar aus der Gesamtanfallsentwicklung die Belastungsgrenzen ausgereizt bzw. zumindest phasenweise überschritten, wodurch die Erledigung aller Akten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen in erheblichem Ausmaß nicht möglich war, so erscheint in solchen Situationen - wenn nicht ausreichend zusätzliche Personalressourcen zugeführt werden können - ein schrittweiser Rückstandsabbau als geeigneter Weg, wobei aber auch die zeitliche Tiefe der Rückstände ein wesentliches Kriterium bei der Erledigungsreihung sein muss. Dieser Umstand ist in einem Disziplinarverfahren nach dem RStDG zu beachten.