Beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist und demnach nicht alle drei der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173).
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