JudikaturVwGH

Ra 2016/06/0020 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Ferner sind aber auch Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Frage des Vorliegens subjektivöffentlicher Nachbarrechte im Zusammenhang mit Einwendungen betreffend Hochwassergefahr auch VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045, jeweils mwN). Es besteht unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektivöffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.

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