JudikaturVwGH

Ra 2018/06/0094 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2018

Der VwGH hat zum Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 bereits ausgesprochen, dass die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert werde, eine privatrechtliche Einwendung darstelle, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 7 (nunmehr: Abs. 8) Krnt BauO 1996 nicht Bedacht zu nehmen sei (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, und VwGH 18.3.2004, 2001/05/1102, mwN), und dass Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, zur Krnt BauO 1996, mwN).

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