Ein abstraktes Recht "auf Feststellung der UVP-Pflicht" bzw. auf "Durchführung eines UVP-Verfahrens" besteht nicht (vgl. etwa VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177 bis 0235, oder auch 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, 11.7.2023, Ra 2022/07/0222, 12.11.2024, Ro 2024/06/0012, 12.11.2024, Ro 2024/06/0024, jeweils mwN). Dasselbe gilt für das geltend gemachte Recht auf "Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben im nicht vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000" bzw. auf Nichtanwendung einzelner Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren.
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