Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. G, 2. L, 3. G S, 4. R, 5. K,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2019, mit welchem gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 festgestellt worden war, dass für das Vorhaben "Erweiterung der M-Garage im Stadtgebiet von S" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision nicht zulässig sei.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass den revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, wenn das Vorhaben ausgeführt werde, zumal es zu massiven und unverhältnismäßigen sowie vor allem unionsrechtswidrigen Eingriffen komme. Die Projektverwirklichung würde irreversible Veränderungen mit sich bringen, weil es zu einem nicht mit der Umwelt verträglichen Projekt kommen würde. Bis zu einem Abbruch des dann konsenswidrig errichteten Vorhabens könnten Jahre vergehen und die Natur wäre unzumutbar beeinträchtigt. Die revisionswerbenden Parteien hätten es jedoch nicht in der Hand, selbst tätig zu werden und den Abbruch auch durchzusetzen. Bei der Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass die Umsetzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Parteien im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bliebe (Hinweis auf VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar, vielmehr bestünde ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Natur und dem Schutz der Umwelt.
3 Die S GesmbH als erstmitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und führte in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 aus, dass die Vollzugstauglichkeit in jenen Fällen, in denen festgestellt worden sei, dass ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof betone aber regelmäßig, dass durch eine negative UVP-Feststellung "keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes erfolgt, womit in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt" worden sei. Darüber hinaus sei kein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien gegeben, weil mit der negativen UVP-Feststellung keine Berechtigung eingeräumt werde, mit deren Ausübung ein solcher Nachteil für sie verbunden sein könnte, zumal die geltend gemachten Eingriffe in die Umwelt nicht schon auf Grund des Feststellungsbescheides, sondern gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgten. Weiters hätten die revisionswerbenden Parteien die behaupteten Nachteile nicht ausreichend konkretisiert, zumal sie weder konkrete Umweltbeeinträchtigungen dargelegt noch Zweifel an den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes erweckt hätten. Zudem bestünde ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Projektes, welches Gegenstand des Parteienübereinkommens für die laufende Funktionsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg sei.
4 Auch die Stadtgemeinde S als zweitmitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 vor, dass es im vorliegenden Fall um einen Feststellungsbescheid nach dem UVP-G 2000 gehe. Durch die mit Revision bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich nichts an der gesetzlichen Situation und der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung sowie der möglichen Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen geändert. Für das Projekt lägen noch nicht alle Bewilligungen vor, insbesondere fehlten die naturschutzrechtliche sowie die bau- und gewerberechtliche Genehmigung, weshalb auch kein unmittelbarer Baubeginn drohe. Würde in der konkreten Situation eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, würde dies zu einer Sperrwirkung führen, die ohne Erlassung der jetzt angefochtenen Entscheidung gar nicht bestehen würde. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens könnten erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Sollten die revisionswerbenden Parteien im anhängigen Verfahren erfolgreich sein, würden diese Genehmigungen wegfallen. Die erstmitbeteiligte Partei würde, wenn sie nach Vorliegen aller materienrechtlichen Genehmigungen ohne UVP zu bauen beginnen würde, das Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien tragen müssen (Hinweis auf VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013).
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Beschlüssen die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens könnten erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände jedoch nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darin gelegen sein sollte, dass materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt würden (vgl. wiederum VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).
8 Der Verweis der revisionswerbenden Parteien auf den hg. Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht (vgl. dazu auch schon VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115).
9 Die revisionswerbenden Parteien haben somit mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass für sie mit dem (sofortigen) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Jänner 2020
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