Ra 2023/05/0246—VwGH Rechtssatz
15. Oktober 2025
im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln, welche somit ein Naheverhältnis zum Hausstand des Vermieters voraussetzt (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004; 9.9.2024, Ra 2024/06/0127; VwGH 24.5.2022, Ro 2021/05/0012). Vergleichsmaßstab für die Unterordnung der Nebenbeschäftigung sind die anderen häuslichen Tätigkeiten, nicht aber eine weitere Erwerbstätigkeit. Im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten, das sind…