Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit welchem gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt worden war, dass für ein näher genanntes Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen.
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).
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