JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0007 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Baurecht
27. August 2025

Der Antragsteller hat die Zustimmung des Eigentümers bzw. der Miteigentümer "liquid" nachzuweisen, was nur dann der Fall ist, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065, zu § 63 Abs. 1 lit. c BO; 26.4.2023, Ra 2022/05/0168, zur NÖ BO 2014; 20.4.2022, Ra 2022/06/0010, zum Vbg BauG., jeweils mwN). Diese Anforderung wäre nicht erfüllt, wenn die Eigentümerzustimmung nicht als Beleg des Ansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss (vgl. VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, mwN, zu § 63 Abs. 1 lit. c BO). Vertragliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer vermögen die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019, zu § 63 Abs. 1 lit. c BO; 29.4.2015, 2013/06/0151, zur K-BO 1996; 23.8.2012, 2011/05/0069, zur NÖ BO 1996).