Ra 2022/05/0168 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden (vgl. sinngemäß VwGH 19.9.1991, 91/06/0118, mwN).