Nach § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht dies im Wesentlichen der Regelung des § 51e Abs. 2 Z 1 VStG aF und umfasst dabei auch die mit einer Bescheidaufhebung verbundene Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG. Jedoch darf eine Entscheidung, mit der die verhängte Geldstrafe in eine Verfahrenseinstellung umgewandelt wird, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, wenn dies auf einer geänderten Beweiswürdigung beruht. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders gewürdigt werden (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140; 21.9.2023, Ra 2023/09/0076; 27.6.2024, Ra 2023/11/0043; und 28.2.2025, Ra 2024/02/0012). Insbesondere darf sich das VwG nicht auf die ungeprüfte Übernahme der Behauptungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde beschränken (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0063; 11.12.2014, Ra 2014/21/0053). In derartigen Fällen ergibt sich gerade nicht schon aus der Aktenlage, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
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