Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Februar 2017, Zl. LVwG 30.33-3097/2016-2, betreffend Übertretung des stmk. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: M L in F), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 6. Oktober 2016 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, sie habe ein Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz ohne Automatenparkschein geparkt und die Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse jener Person, der das genannte Fahrzeug überlassen war, nicht befolgt. Die Mitbeteiligte habe dadurch §§ 2 und 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 iVm §§ 1 (3), 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Juni 2015 verletzt. Es wurden Geldstrafen von 50 EUR und 100 EUR (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von einem und drei Tagen) verhängt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, mit der sie u.a. Urkunden zum Nachweis dafür vorlegte, dass sie zur Tatzeit gearbeitet habe.
3 Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe durch Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Lenkers an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, hingegen habe die Behörde keinen Versuch unternommen, mit dem Lenker Kontakt aufzunehmen, sie habe es auch unterlassen den von der Mitbeteiligten genannten Zeugen zu vernehmen und die vorgelegten Fotos "als Beweis nicht anerkannt". Die Schilderungen der Mitbeteiligten in Verbindung mit den vorgelegten Beweisen seien schlüssig und nachvollziehbar. Des Weiteren sei durch die Vorlage des Auszuges aus der Zeitnachweisliste sowie der Bestätigung des Dienstgebers über die Anwesenheit der Mitbeteiligten zur Tatzeit an ihrem Arbeitsort für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass die Mitbeteiligte das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht habe abstellen können.
Da das Beweisverfahren ergeben habe, dass die Mitbeteiligte die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, sei der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung habe unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen können.
4 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Amtsrevision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision u.a. damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wonach eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, wenn das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht teile.
10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
11 Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung berief, entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da das Verwaltungsgericht eine Zurückweisung eines Parteienantrages oder der Beschwerde nicht aussprach, ist der dritte Fall der genannten Bestimmung zu prüfen.
12 Ging der Revisionswerber im Straferkenntnis noch davon aus, dass die Mitbeteiligte zum Übertretungszeitpunkt Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei und ihrer Mitwirkungspflicht betreffend die geforderten Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt der von ihr bekannt gegebenen Person am Tatort nicht nachgekommen sei, sah es das Verwaltungsgericht auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden als erwiesen an, dass die Mitbeteiligte das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort abgestellt habe und ausreichend an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht nicht auf die ungeprüfte Übernahme der Behauptungen der Mitbeteiligten in ihrer Beschwerde beschränken, sondern es wäre zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet gewesen und zwar auch dann, wenn die Beweisergebnisse zu Gunsten der Beschuldigten anders gewürdigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0053, vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, und vom 4. Oktober 2012, 2012/09/0005).
14 Im vorliegenden Fall konnte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG erfüllt seien.
15 Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung der Verhandlungspflicht - über die von einer Amtspartei erhobene Revision (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 26. Jänner 2012) - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 19. Oktober 2017
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