Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht nicht auf die ungeprüfte Übernahme der Behauptungen der Beschuldigten in ihrer Beschwerde beschränken, sondern es wäre zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet gewesen und zwar auch dann, wenn die Beweisergebnisse zu Gunsten der Beschuldigten anders gewürdigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0053, vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, und vom 4. Oktober 2012, 2012/09/0005).