Rückverweise
Gemäß § 19 Abs. 2 EisbG hat ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Diese Sicherungspflicht besteht solange, bis eine Eisenbahn aufgelassen ist (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2021/03/0156). § 29 Abs. 1 zweiter Satz EisbG sieht dies ausdrücklich nur für eine - gemäß § 28 Abs. 1 EisbG wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit - dauernd betriebseingestellte öffentliche Eisenbahn vor. Die Sicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 EisbG gilt aber angesichts ihres Sinn und Zwecks gleichermaßen für eine gemäß § 19b Abs. 1 EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellte (öffentliche oder nicht-öffentliche) Eisenbahn für die Dauer der Betriebseinstellung. Sie endet erst mit der Feststellung der Auflassung der Eisenbahn gemäß § 29 Abs. 4 EisbG. Während der Dauer der Betriebseinstellung, gleich ob sie wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bewilligt oder aus Sicherheitsgründen verfügt wurde, bezieht sich die Sicherungspflicht allerdings nicht mehr auf den - eingestellten - Betrieb und Verkehr, sondern auf den bloßen Bestand der Eisenbahn (insoweit vergleichbar hinsichtlich der Vorkehrungen bei einer aufzulassenden Eisenbahn gemäß § 29 Abs. 2 und 3 EisbG).