Kommt der Inhaber einer betriebseingestellten Eisenbahn seiner Verpflichtung zu Vorkehrungen iSd § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 nicht nach und wird daraufhin von der Eisenbahnbehörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls - aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens - einen Auftrag zur Vornahme von Sicherungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen zu erteilen, ist ein Verschulden des Inhabers der Anlage iSd § 76 Abs. 2 AVG zu bejahen.
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