Rückverweise
Während nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 § 29 Abs. 1 erster Satz EisenbahnG 1957 für dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen und dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn ausdrücklich anordnete, dass diese aufzulassen sind, ohne dass diesbezüglich eine Ausnahme vorgesehen gewesen wäre (vgl. VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131), ermöglicht die Neuregelung des § 29 EisenbahnG 1957 insofern - unter Abstandnahme von einer unverzüglichen Auflassung - eine Nachnutzung, als die eingestellte Eisenbahn bzw. Teile davon weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen ("dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen"; die Gesetzesmaterialien (RV 1506 BlgNR 24. GP) nennen als Beispiel die Nutzung einer vormals öffentlichen Eisenbahn für den Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn).