BundesrechtBundesgesetzeEisenbahnbuchgesetzI. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.2. Besondere Bestimmungen.B. Ermittlung der Eisenbahngrundstücke.§. 18.§ 19

§ 19a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.

In Kraft seit 02. Juni 1874
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