Rückverweise
Solange die Eisenbahn nicht aufgelassen ist, trifft den Inhaber die Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957, er hat also Vorkehrungen zu treffen, damit keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Diese Zielrichtung (Verhinderung von Schäden) entspricht insofern auch der eigentlichen Auflassungsverpflichtung: Wenn § 29 Abs. 1 EisenbahnG 1957 anordnet, dass der Inhaber anzuzeigen hat, welche Anlagen er zu beseitigen und welche Vorkehrungen er zu treffen beabsichtigt, um die öffentliche Sicherheit zu wahren und Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, und die Eisenbahnbehörde nach § 29 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zu prüfen hat, ob darüber hinausgehende Maßnahmen anzuordnen sind, um dies zu erreichen, liegt dem zu Grunde, dass durch die Umsetzung der Auflassungsverpflichtung die öffentliche Sicherheit gewahrt und insbesondere Schäden an öffentlichem oder privatem Gut verhindert werden sollen. Dem entsprechend hat der VwGH festgehalten, dass die Frage, welche Teile der (ehemaligen) Eisenbahnanlage zu beseitigen sind und welche belassen werden dürfen, allein nach Sicherheitserfordernissen zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ro 2020/03/0043, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0030). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Auflassung verlangt also nicht notwendigerweise eine Wiederherstellung des vorigen Zustands, also des Bestands vor Errichtung und Betrieb der Eisenbahn, vielmehr ist entscheidend, dass durch die vom Inhaber projektierten Maßnahmen und gegebenenfalls darauf aufbauend durch ergänzend von der Eisenbahnbehörde verfügte Vorkehrungen das von § 29 Abs. 1 und 2 EisenbahnG 1957 gesteckte Ziel (Gewährleistung der Sicherheit, Verhinderung von Schäden) erreicht wird.