Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln (vgl. VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN). Bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß § 12 Abs. 4 ArbIG geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren (vgl. auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihm als Partei aus den Bescheiden, mit denen die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen angeordnet wurde, keine Rechte im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen sein. Seine Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf § 49 Abs. 2 EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen.
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