Im vorliegenden Fall soll die Beförderung im Rahmen des beantragten erweiterten Werksverkehrs nicht durch Bedienstete des Bundes (insbesondere nicht durch Bedienstete aus dem Wirkungsbereich der mitbeteiligten Bundesministerin), sondern durch Arbeitnehmer und mit Schienenfahrzeugen einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Das VwG geht davon aus, dass es sich bei diesen Eisenbahnbediensteten um Arbeitnehmer iSd. ASchG 1994 handelt und diese auch nicht vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen sind. Der VwGH teilt die Auffassung, dass die Eisenbahnbediensteten, welche den Betrieb des erweiterten Werksverkehrs auf der gegenständlichen Anschlussbahn durchführen sollen, Arbeitnehmer iSd. ASchG 1994 und des § 2 Abs. 1 ArbIG 1993 sind. Auch handelt es sich bei den Schienenfahrzeugen, durch welche der erweiterte Werksverkehr erfolgen soll, um Arbeitsstellen iSd. § 1 Abs. 1 und 3 ArbIG 1993 (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0028). Eine Ausnahme vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion lag somit nicht vor.
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