Rückverweise
Nach den Gesetzesmaterialien entspricht § 100 Abs. 1 ASchG 1994 dem Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/391/EWG (RV 1590 BlgNR 18. GP 120). Demnach findet diese Richtlinie keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Wie sich weiters aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wird mit § 100 Abs. 1 ASchG 1994 aber nur ein Teil des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 89/391/EWG umgesetzt, nämlich lediglich die Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten. Die Ausnahme in Bezug auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, wie bei den Streitkräften oder der Polizei, sollte von § 100 Abs. 1 ASchG 1994 nicht erfasst werden, weil die Bundesdienststellen ohnedies vom Geltungsbereich des ASchG 1994 ausgenommen sind (vgl. RV 1590 BlgNR 18. GP 120). Vor diesem Hintergrund ist der beantragte erweiterte Werksverkehr, welcher nach der Antragsbegründung ua. Munitionstransporte sowie Übungen und Ausbildungsmaßnahmen mit Angehörigen ausländischer Streitkräfte umfassen soll, nicht zur Gänze als Katastrophenhilfsdienst iSd. § 100 Abs. 1 ASchG 1994 zu beurteilen. Schon aus diesem Grund bewirkt diese Bestimmung nicht eine (pauschale) Ausnahme des beantragten erweiterten Werksverkehrs vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des ASchG 1994 und folglich vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion.