Grundsätzlich hat der Fremde gemäß § 19 StbG am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 60; vgl. zu § 19 Abs. 2 StbG etwa auch VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136 bis 0137). Die Feststellung der Identität richtet sich dagegen nach § 5 Abs. 3 StbG, zumal § 5 Abs. 3 letzter Satz StbG hier eine ausdrückliche Regelung trifft (vgl. so VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 80).
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