Bei der Erstellung der für das Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist es zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).
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