Ra 2024/21/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in Art. 11 Abs. 4 den Fall, dass einem Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits ein Einreiseverbot besteht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Danach hat der Mitgliedstaat, der erwägt, den Aufenthaltstitel auszustellen, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, zu konsultieren und dessen Interessen gemäß Art. 25 SDÜ zu berücksichtigen. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 SDÜ darf ein Vertragsstaat einem im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 SDÜ die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043; EuGH 4.3.2021, A, C-193/19).