JudikaturVwGH

Ra 2021/17/0043 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

§ 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 verweist ausdrücklich auf die Geltung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990, nicht aber auf jene des Art. 25 SDÜ 1990. Nach den eindeutigen Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 und des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK kommt es auf eine allfällige Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung im SIS ebenso wenig wie auf das Ergebnis eines deswegen geführten Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ 1990 an. Das VwG ging davon aus, dass bereits der bloße Umstand einer schengenweiten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Norwegen bewirkt hat, dass der Drittausländer sich im Schengenraum ausschließlich in der Republik Italien, das ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hatte, nicht aber im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt. Vielmehr hätte das VwG gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK prüfen müssen, ob im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Drittausländer die dort genannten Voraussetzungen für den Reiseverkehr erfüllt hatte bzw. ob iSd. § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 der Drittausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Umstand, dass das BFA gegenüber dem Drittausländer ua ein Einreiseverbot ausgesprochen hat, hat außer Betracht zu bleiben, wenn der diesbezügliche Bescheid erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt erlassen wurde (vgl. VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009).

Rückverweise