Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass mit der den Familienbeihilfenanspruch nach § 3 Abs. 4 FLAG ausschließenden, durch den Anspruchsberechtigten bezogenen Grundversorgung die vollständige Deckung des typischen Lebensunterhalts (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) des Kindes erfolgen muss.
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