Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung schließt nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 FLAG sowie nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, mwN) den Bezug von Familienbeihilfe für jene Monate aus, in denen der subsidiär Schutzberechtigte auch erwerbstätig war.
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