Rückverweise
Bei Zuwendungen einer Privatstiftung kommt es durch deren normierte Einkommensteuerpflicht in § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 und die begleitende Bewertungsregelung des § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu einer vollständigen Substanzbesteuerung im Zeitpunkt der Zuwendung. Da der Begünstigte dabei jenen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen hat, der im Zeitpunkt der Zuwendung für das zugewendete Objekt aufgewendet hätte werden müssen (fiktive Anschaffungskosten), kommt es insofern auch zu einer Realisierung von beim Übertragenden eingetretenen Wertsteigerungen. Die in der Privatstiftung aufgelaufenen stillen Reserven werden solcherart realisiert. Korrespondierend wird beim Begünstigten ein Anschaffungsvorgang fingiert, wodurch keine Fortführung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers erfolgt, sondern die fiktiven Anschaffungskosten des Begünstigten künftig die maßgebliche steuerliche Ausgangsbasis bilden. Damit wird von der im Ertragsteuerrecht typischen Behandlung unentgeltlicher Übertragungen abgewichen, wonach der Rechtsnachfolger grundsätzlich die Buchwerte bzw. historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortführt. Die Zuwendung der Privatstiftung wird beim Begünstigten ertragsteuerlich letztlich wie ein entgeltliches Rechtsgeschäft behandelt, wobei es zur steuerlichen Realisierung stiller Reserven kommt. Der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 EStG 1988 wohnt damit auch eine Entgeltlichkeitsfiktion inne. Mit dieser steuerlichen Realisierung geht aber auch der Charakter als "Altbestand" iSd Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen verloren (vgl. zu deren Zielsetzungen ErlRV 981 Blg. 24. GP S 115 ff). Im Ergebnis ist daher - vor dem Hintergrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 EStG 1988 - die Übertragung von Wertpapieren einer Stiftung an den Begünstigten als Zuwendungsempfänger als entgeltlicher Vorgang gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 zu qualifizieren.