JudikaturVwGH

Ro 2024/15/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Wenn auch nach § 299 BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen (vgl. idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf § 299 BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisen.

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