Werden Einkünfte durch eine Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt erzielt, kann in Bezug auf die Verteilung der Einkünfte auf nicht durch persönliche Nahebeziehung verbundene Mitunternehmer üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung der Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht (VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0017; 26.4.2006, 2001/14/0196; 24.9.1996, 93/13/0022; 24.10.1995, 92/14/0020). Einkünfte einer Mitunternehmerschaft können aber aus steuerlicher Sicht nicht nach freier Beliebigkeit auf die beteiligten Personen verteilt werden. Die Verteilung muss vielmehr mit dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes korrespondieren.
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