Zwar trifft es zu, dass Art. 23 OECD-Musterabkommen, wie auch die englische Sprachfassung des Art. 23 des DBA-Malta eine Entsprechung des in der deutschen Fassung verwendeten Wortes "nur" nicht enthält. Dass damit eine erheblich abweichende Regelung zur englischen Sprachfassung und auch zum als Vorbild dienenden OECD-Musterabkommen hätte getroffen werden sollen, geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1045 BlgNR 14. GP) nicht hervor. Aus den Erläuterungen muss vielmehr abgeleitet werden, dass allgemein und somit auch im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta beabsichtigt war, dass die "einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertagstaaten ausschließlich zugeteilt werden", folglich diese Besteuerungsobjekte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta "nach diesem Abkommen nur" in dem in Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen.
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