Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. November 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023, sowie betreffend Anspruchszinsen 2021 und 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 28. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023 werden ersatzlos aufgehoben.
Damit treten die Bescheide vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, vom 23. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer 2020, vom 23. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer 2021, vom 12. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2022, sowie vom 27. August 2024 betreffend Einkommensteuer 2023, wieder in den Rechtsbestand.
Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2021 und 2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund von entsprechenden Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. April 2020 die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit -1.216,- Euro, mit Bescheid vom 23. Februar 2022 die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit 0,- Euro, mit Bescheid vom 23. Februar 2022 die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit 0,- Euro, mit Bescheid vom 12. April 2023 die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit -625,- Euro, und mit Bescheid vom 27. August 2024 die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit -1.105,- Euro fest.
Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 28. Oktober 2024 änderte die belangte Behörde die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023 gem. § 295a BAO in der Weise ab, als die vom Beschwerdeführer von der A bezogenen Gehälter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll erfasst wurden und nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts Berücksichtigung fanden.
Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2024 setzte die belangte Behörde Anspruchszinsen iHv 868,91 Euro für das Jahr 2021 und 579,98 Euro für das Jahr 2022 fest.
Mit Schreiben vom 6. November 2024 erhob die steuerliche Vertretung dagegen Beschwerde und brachte vor, dass die Einkünfte von der maltesischen Fluggesellschaft gem. Art. 15 Abs. 3 iVm Art. 23 Abs. 3 DBA Österreich-Malta, BGBl. Nr. 294/1979 von der Besteuerung in Österreich unter Progressionsvorbehalt freizustellen seien. In diesem Zusammenhang verwies die steuerliche Vertretung auf das Erkenntnis des BFG vom 24. Juli 2024, RV/7102502/2024.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Dezember 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023 jeweils als unbegründet ab und verwies begründend auf die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgeführte Begründung, sowie darauf, dass bereits Amtsrevision gegen das BFG-Erkenntnis vom 24. Juli 2024, RV/7102502/2024 erhoben worden sei.
Mit BVEs vom 6. Dezember 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2021 und 2022 als unbegründet ab und führte jeweils zur Begründung aus, dass die verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen aus der Gegenüberstellung der bisher geleisteten Vorauszahlungen mit der entstandenen Abgabenschuld festgesetzt worden sei. Da sich an den für die Berechnung der Anspruchszinsen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheiden keine Änderung ergeben habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers um Vorlage der Beschwerde an das BFG.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 übermittelte die steuerliche Vertretung das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2025, Ro 2024/13/0025 und ersuchte um stattgebende Erledigung.
Mit Schreiben vom 27. November 2025 zog die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2021 und 2022 sowie den Antrag auf Entscheidung durch den Senat in einer mündlichen Verhandlung zurück.
Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2019 bis 2023 als Pilot für die A tätig. Der Ort der Geschäftsleitung der A befand sich in Malta.
Der Beschwerdeführer bezog in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2019 bis 2023 das in den von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 3. April 2020, vom 23. Februar 2022, vom 12. April 2023 und vom 27. August 2024 festgestellte Einkommen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Art. 15 DBA Österreich-Malta, BGBl. Nr. 294/1979, lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die datür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
[…]
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet."
Art. 23 Abs. 1 DBA Österreich-Malta, BGBl. Nr. 294/1979, lautet:
"Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären."
Art. 23 Abs. 1 DBA Österreich-Malta, BGBl. Nr. 294/1979, lautet in der englischen Sprachfassung:
"Where a resident of a Contracting State derives income or owns Capital which may be taxed in the other Contracting State in accordance with the provisions of this Convention, the first-mentioned State shall, subject to the provisions of paragraph (2) hereof, exempt such income or Capital from tax but may, in calculating tax on the other income or Capital of that person, apply the tax which would have been applicable if the exempted income or Capital had not been so exempted."
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 4. September 2025, Ro 2024/13/0025 festgehalten:
"Zwar trifft es zu, dass Art. 23 OECD-Musterabkommen, wie auch die englische Sprachfassung des Art. 23 des DBA-Malta eine Entsprechung des in der deutschen Fassung verwendeten Wortes "nur" nicht enthält. Dass damit eine erheblich abweichende Regelung zur englischen Sprachfassung und auch zum als Vorbild dienenden OECD-Musterabkommen hätte getroffen werden sollen, geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1045 BlgNR 14. GP) nicht hervor. Aus den Erläuterungen muss vielmehr abgeleitet werden, dass allgemein und somit auch im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta beabsichtigt war, dass die "einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertagstaaten ausschließlich zugeteilt werden", folglich diese Besteuerungsobjekte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta "nach diesem Abkommen nur" in dem in Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen."
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt erzielte der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus seiner unselbständigen Tätigkeit als Pilot für die A. Der Ort der Geschäftsleitung der A befand sich in Malta. Die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte sind daher unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung in Österreich freizustellen, weshalb sich die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2023 als unrichtig erweisen und ersatzlos aufzuheben sind.
Da der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. November 2025 die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2021 und 2022 zurückgezogen hat, war diese gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 4. September 2025, Ro 2024/13/0025 festgehalten, dass die Besteuerungsobjekte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta "nach diesem Abkommen nur" in dem in Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 28. November 2025
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