JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw. das VwG entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (vgl. VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150).

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