Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw. das VwG entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (vgl. VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150).
Rückverweise